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   BVerwG, 06.03.2003 - 8 B 169.02   

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https://dejure.org/2003,17648
BVerwG, 06.03.2003 - 8 B 169.02 (https://dejure.org/2003,17648)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.2003 - 8 B 169.02 (https://dejure.org/2003,17648)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 2003 - 8 B 169.02 (https://dejure.org/2003,17648)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Nichtbetreiben eines Verfahrens - Rücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - Anspruch auf rechtliches Gehör - Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 05.07.2000 - 8 B 119.00

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen der

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2003 - 8 B 169.02
    Wie der Senat bereits in dem auch vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 - (Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 12; vgl. auch Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13) ausgeführt hat, setzt eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung - hier also am 20. Juli 2001 - bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 ; Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 = Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 3 S. 7 ).

    Dieses in ständiger Rechtsprechung zu den entsprechenden asylverfahrensrechtlichen Regelungen entwickelte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal gilt auch für die dem Asylverfahrensrecht nachgebildete und durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz in das allgemeine Verwaltungsprozessrecht eingeführte Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 - a.a.O. m.w.N.).

    Ob darüber hinaus bei Erlass der Betreibensaufforderung eine in der mündlichen Verhandlung gesetzte Frist schon längere Zeit verstrichen sein muss, um aus dem Zeitraum der Untätigkeit auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses schließen zu können (vgl. dazu Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 - a.a.O.), kann hier dahinstehen.

  • BVerwG, 12.04.2001 - 8 B 2.01

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2003 - 8 B 169.02
    Wie der Senat bereits in dem auch vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 - (Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 12; vgl. auch Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13) ausgeführt hat, setzt eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung - hier also am 20. Juli 2001 - bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 ; Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 = Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 3 S. 7 ).
  • BVerfG, 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen der

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2003 - 8 B 169.02
    Wie der Senat bereits in dem auch vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 - (Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 12; vgl. auch Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13) ausgeführt hat, setzt eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung - hier also am 20. Juli 2001 - bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 ; Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 = Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 3 S. 7 ).
  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84

    Asylverfahren - Gerichtsbeschluß - Verfügung - Vorsitzender - Berichterstatter -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2003 - 8 B 169.02
    Wie der Senat bereits in dem auch vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 - (Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 12; vgl. auch Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13) ausgeführt hat, setzt eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung - hier also am 20. Juli 2001 - bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 ; Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 = Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 3 S. 7 ).
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